Ein Handwerker renoviert für Bargeld, stellt keine Rechnung, und am Ende will keiner mehr zahlen oder nachbessern. Wer hat jetzt welche Ansprüche? Die Antwort steckt in einer kurzen, aber mächtigen Norm.
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Geschäft entfaltet dann von Anfang an keine Wirkung. Über § 134 BGB schlägt ein Verbot aus einem anderen Gesetz auf die zivilrechtliche Wirksamkeit durch.
In der Klausur ist § 134 BGB eine rechtshindernde Einwendung. Du musst sie sauber von der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB trennen. Wer die Voraussetzungen und die Nichtigkeitsfolge kennt, löst den Klassiker Schwarzarbeit in wenigen Zeilen.
Auf einen Blick:
- § 134 BGB macht ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein Verbotsgesetz verstößt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Verbotsgesetz ist jede Rechtsnorm (auch Rechtsverordnung, Satzung, Gewohnheitsrecht, Art. 2 EGBGB), deren Zweck sich gegen den Inhalt des Geschäfts richtet.
- Bloße Ordnungsvorschriften genügen nicht: Sie regeln nur das Wie, nicht die Wirksamkeit.
- Wichtigster Fall ist die Schwarzarbeit: Der Werkvertrag ist nichtig, es gibt weder Lohn noch Geld zurück.
- Abgrenzung: § 134 BGB knüpft an ein geschriebenes Verbot an, § 138 BGB an die guten Sitten.
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§ 134 BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch: Was ist ein Verbotsgesetz?
Ein Verbotsgesetz ist jede Rechtsnorm, die ein bestimmtes Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts missbilligt und untersagt. § 134 BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch ordnet für den Verstoß die Nichtigkeit an. Die Norm ist selbst keine Verbotsnorm, sondern die Brücke, über die ein fremdes Verbot zivilrechtliche Unwirksamkeit auslöst.
Steht das Verbot etwa im Waffengesetz oder im Betäubungsmittelgesetz, liefert § 134 BGB die passende Rechtsfolge im Zivilrecht. Erst beide Normen zusammen ergeben, dass ein solches Geschäft unwirksam ist. Die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften nach § 134 BGB wahrt die Einheit der Rechtsordnung: Was gesetzlich verboten ist, soll nicht zivilrechtlich durchsetzbar sein. Man spricht deshalb von einem Verbotsgesetz nach § 134 BGB, das einzelne Rechtsgeschäfte erfasst.
Der Wortlaut des § 134 BGB
Der Wortlaut ist knapp: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Zwei Dinge stecken darin. Erstens die Grundregel: gesetzlich verboten bedeutet nichtig. Zweitens der Vorbehalt: nur, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes anordnet.
Verbotsgesetz oder bloße Ordnungsvorschrift?
Nicht jede Vorschrift, die ein Verhalten regelt, ist ein Verbotsgesetz. Entscheidend ist der Verbotszweck: Er muss sich gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts richten, nicht nur gegen die Art seines Zustandekommens. Eine bloße Ordnungsvorschrift betrifft Ort, Zeit oder Form und lässt die Wirksamkeit unberührt.
Beispiel Sperrstunde: Eine Bar schenkt nach der zulässigen Zeit noch ein Bier aus. Die Sperrstundenregel schützt die Nachtruhe, nicht den Leistungsaustausch. Der Ausschankvertrag über das Bier bleibt gültig. Wer solche Fälle vertiefen will, findet den Stoff auf der Wissensseite zur Gesetzeswidrigkeit nach § 134 BGB.

Wann liegt ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vor?
Ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz setzt drei Dinge voraus: ein Verbotsgesetz, einen Verbotszweck, der sich gegen den Inhalt des Geschäfts richtet, und in der Regel einen beiderseitigen Verstoß. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt vor, wenn das Geschäft wegen seines Inhalts oder wegen der Umstände seiner Vornahme missbilligt wird. Das folgende Schema führt durch die Prüfung.
| Schritt | Prüfung bei § 134 BGB |
|---|---|
| 1. Verbotsgesetz | Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die ein Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts verbietet |
| 2. Verstoß | Das Rechtsgeschäft widerspricht diesem Verbot |
| 3. Verbotszweck | Zweck richtet sich gegen das Geschäft selbst, keine bloße Ordnungsvorschrift |
| 4. Beiderseitig | In der Regel Verstoß beider Parteien, Ausnahmen bei einseitigem Schutz |
| 5. Rechtsfolge | Nichtigkeit, gegebenenfalls nur Teilnichtigkeit nach § 139 BGB |
Jede Rechtsnorm zählt nach Art. 2 EGBGB
Der Gesetzesbegriff ist weit. Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz jede Rechtsnorm. Erfasst sind formelle Gesetze des Parlaments ebenso wie Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht. Für § 134 BGB kommt es allein darauf an, dass eine solche Rechtsnorm das Geschäft verbietet.
Der Schutzzweck des Verbotsgesetzes muss das Rechtsgeschäft treffen
Nichtig ist ein Geschäft nur, wenn der Zweck des Verbotsgesetzes gerade den Leistungsaustausch verhindern will. Missbilligt der Sinn und Zweck des Verbots das Rechtsgeschäft selbst, schlägt das Verbot durch. Zielt es dagegen nur auf Begleitumstände, bleibt das Geschäft wirksam. Maßgeblich ist der Zweck einer Rechtsnorm, nicht der Parteiwillen.
Anschaulich wird das bei einem Verstoß gegen Preisvorschriften. Verlangt ein Vermieter beim Mietwucher nach § 5 WiStG einen überhöhten Preis, ist nicht der ganze Vertrag hinfällig. Nichtig ist nur der Teil über dem zulässigen Preis, es bleibt bei einer Teilnichtigkeit.
Ein- oder beiderseitiger Verstoß
In der Regel müssen beide Parteien gegen das Verbot verstoßen. Verstößt nur eine Seite und vertraut die andere schutzwürdig auf die Gültigkeit, bleibt das Geschäft oft wirksam. Ein Beispiel ist der Besteller, der nicht weiß, dass sein Handwerker schwarz arbeitet: Er kann seine Ansprüche behalten.
Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz?
Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Das Geschäft ist von Anfang an unwirksam, als hätte es nie bestanden. Diese Nichtigkeitsfolge tritt kraft Gesetzes ein.
Nichtigkeit als Rechtsfolge des § 134 BGB
Die Nichtigkeit als Rechtsfolge muss niemand geltend machen. Als rechtshindernde Einwendung berücksichtigt das Gericht sie von Amts wegen. Wer sich auf einen Anspruch aus dem Geschäft beruft, scheitert schon daran, dass ein wirksames Rechtsgeschäft fehlt.
Dasselbe gilt für das Scheingeschäft nach § 117 BGB: Auch diese Nichtigkeit wirkt von selbst, ohne dass eine Partei sie geltend machen müsste.
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es gegen ein Verbotsgesetz verstößt
Das ganze Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein Verbotsgesetz verstößt. Betrifft der Verstoß gemäß § 134 BGB nur einen abtrennbaren Teil, greift § 139 BGB: Im Zweifel ist zwar das gesamte Geschäft nichtig, es sei denn, die Parteien hätten es auch ohne den verbotenen Teil geschlossen. Genau das war der Gedanke beim überhöhten Mietpreis.
Betrifft die Nichtigkeit auch die Übereignung? Das Abstraktionsprinzip
Nach dem Abstraktionsprinzip werden Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft getrennt beurteilt. § 134 BGB erfasst meist nur das Verpflichtungsgeschäft, etwa den Kaufvertrag. Die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, etwa des Kaufvertrages, lässt das Erfüllungsgeschäft, also die Übereignung, in der Regel unberührt.
Anders liegt es, wenn das Verbot gerade den dinglichen Vollzug missbilligt. Beim Betäubungsmittel- oder Waffenhandel ist auch das Erfüllungsgeschäft nichtig, weil schon die Übergabe den missbilligten Erfolg herbeiführt. Die Systematik dahinter zeigt die Wissensseite zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
Wenn sich aus dem Gesetz etwas anderes ergibt
§ 134 BGB gilt nur, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Manche Verbote wollen nur eine Seite schützen oder ordnen die Wirksamkeit sogar ausdrücklich an. Ob das der Fall ist, entscheidet die Auslegung des Verbots. Erst die Auslegung ergibt, ob das Verbot die Wirksamkeit trifft oder nur eine Partei schützt. Ergibt sie einen bloßen Schutz zugunsten einer Seite, bleibt das Geschäft gültig.
Ist jede Strafnorm im StGB ein Verbotsgesetz? Beispiel § 259 StGB
Nicht jede Strafnorm im StGB ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Eine Strafnorm, die sich nur gegen eine Seite richtet, macht das zugrunde liegende Geschäft in der Regel nicht nichtig. Der Strafgrund und der Verbotszweck sind getrennt zu prüfen. Oft steht die Vornahme eines Geschäfts unter Androhung einer Sanktion, also einer Strafe im Strafgesetzbuch; diese Androhung ist ein Indiz, aber kein Automatismus für ein Verbotsgesetz.
Beim Hehler nach § 259 StGB richtet sich das Verbot allein gegen ihn, nicht gegen den ahnungslosen Vertragspartner. Ähnlich liegt es bei der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB. Solche einseitigen Verbote führen oft nicht über § 134 BGB zur Nichtigkeit, wohl aber gegebenenfalls über § 138 BGB.
Gesetzliches Verbot oder Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB?
§ 134 BGB knüpft an ein geschriebenes gesetzliches Verbot an, § 138 BGB an die guten Sitten. Fehlt eine konkrete Verbotsnorm, bleibt häufig nur der Weg über die Sittenwidrigkeit als Grenze der Vertragsfreiheit. Beide Vorschriften führen zur Nichtigkeit, ihre Anknüpfung ist aber verschieden.
| Merkmal | § 134 BGB | § 138 BGB |
|---|---|---|
| Anknüpfung | Verstoß gegen geschriebenes Verbotsgesetz | Verstoß gegen die guten Sitten |
| Maßstab | Konkrete Verbotsnorm und ihr Zweck | Sittlich-rechtliche Wertung |
| Typischer Fall | Schwarzarbeit, verbotener Handel | Wucher, Knebelung |
| Rechtsfolge | Nichtigkeit | Nichtigkeit |
Umgehungsgeschäfte: das verbotene Geschäft über Umwege
Ein Umgehungsgeschäft wählt eine andere rechtliche Gestaltung, um den vom Verbot missbilligten Erfolg trotzdem zu erreichen. Auch solche Umgehungsgeschäfte sind nach § 134 BGB nichtig, wenn die gewählte rechtliche Gestaltung den Zweck des Verbots vereiteln würde. Eine solche Gesetzesumgehung nutzt eine an sich legale Gestaltungsmöglichkeit, um ein verbotenes Ergebnis zu erreichen. Es kommt nicht auf die Form an, sondern auf das wirtschaftliche Ergebnis.
Klassisch ist der Wirt, dem die Gaststättenerlaubnis nach dem Gaststättengesetz entzogen wurde. Verkauft er die Gaststätte an einen Strohmann und führt sie als angestellter Geschäftsführer weiter, bleibt wirtschaftlich alles beim Alten. Die Entziehung einer Erlaubnis nach § 1 GaststättenG liefe leer, deshalb ist auch dieses Umgehungsgeschäft nichtig.
Waffen, Drogen und Schwarzarbeit als Beispiele
Typische verbotene Geschäfte betreffen wenige, immer wiederkehrende Geschäftstypen: der illegale Handel mit Waffen nach dem Waffengesetz, der Handel mit Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz und die Schwarzarbeit. Bei Waffen und Drogen ist wegen des missbilligten Vollzugs häufig auch der Kaufvertrag samt Übereignung nichtig.
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Schwarzarbeit: der wichtigste Fall des § 134 BGB
Schwarzarbeit ist der Klausurklassiker zu § 134 BGB. Eine Ohne-Rechnung-Abrede, die Schwarzgeldabrede, zielt auf Steuerhinterziehung. Sie macht den Werkvertrag nach § 631 BGB über § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SchwarzArbG nichtig. Die Details stehen auf der Wissensseite zur Schwarzarbeit.
Der Schutzzweck des Verbotsgesetzes bei Schwarzarbeit
§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Der Schutzzweck des Verbotsgesetzes ist breit: redliches Handwerk, volle Steuer- und Sozialkassen und fairer Wettbewerb. Weil das Gesetz den Leistungsaustausch selbst unterbinden will, erfasst das Verbot das Rechtsgeschäft und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit.
Wann ein Werkvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist
Nichtig ist der Werkvertrag, wenn beide Seiten bewusst ohne Rechnung leisten, um Steuern zu sparen. Der BGH wendet das streng an. Schon der erste Fall der Reihe stellte klar, dass der Besteller bei einer solchen Abrede keine Mängelansprüche hat (BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13).
Kein Werklohn, kein Geld zurück: die BGH-Rechtsprechung
Aus dem nichtigen Vertrag folgt eine harte Konsequenz. Der Schwarzarbeiter bekommt keinen Werklohn, und auch bereicherungsrechtlich nichts, weil § 817 S. 2 BGB die Rückforderung sperrt. Umgekehrt erhält der Besteller bereits gezahlten Lohn nicht zurück. Aus dem nichtigen Vertrag folgt keine Erfüllung, und auch das übrige Schuldrecht verschafft dem Schwarzarbeiter keinen Ersatzanspruch.
Der BGH hat diese Linie in drei Schritten gefestigt: kein Werklohn und kein Wertersatz für den Unternehmer (BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13) und kein Rückzahlungsanspruch des Bestellers für schon gezahlten Lohn (BGH, Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14). Wer bewusst gegen das SchwarzArbG verstößt, soll schutzlos bleiben. Die Sperre des § 817 S. 2 BGB und das Bereicherungsrecht greifen hier ineinander.

Nachträgliche Schwarzgeldabrede
Auch eine nachträgliche Schwarzgeldabrede macht den ganzen Vertrag nichtig. Vereinbaren die Parteien erst nach Vertragsschluss, einen Teil ohne Rechnung zu zahlen, erfasst § 134 BGB den gesamten geänderten Vertrag. Andernfalls ließe sich das Verbot durch einen späteren Zusatz leicht umgehen (BGH, Urteil vom 16.03.2017, VII ZR 197/16).
§ 134 BGB in der Klausur: Prüfungsschema für Jura
In der Klausur prüfst du § 134 BGB als rechtshindernde Einwendung innerhalb der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Die Reihenfolge folgt dem Schema oben: Verbotsgesetz, Verstoß, Verbotszweck gegen das Geschäft, gegebenenfalls beiderseitiger Verstoß, dann die Nichtigkeit. Wer sauber gliedert, verliert hier keine Punkte.
Vier Fehler kosten am häufigsten: § 134 BGB und § 138 BGB verwechseln, die bloße Ordnungsvorschrift übersehen, das Abstraktionsprinzip vergessen und die Teilnichtigkeit nach § 139 BGB nicht prüfen. Entscheidend ist in der Jura-Klausur die saubere Anwendung am Fall.
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Weiterlesen
- Willenserklärung im BGB: Grundlage jedes Rechtsgeschäfts, von der Definition über den Tatbestand bis zu den Willensmängeln.
- § 812 BGB Schema: die Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht, samt der Sperre des § 817 S. 2 BGB.
- Vertragsfreiheit im Überblick: wo die Privatautonomie an gesetzlichen Verboten und der Sittenwidrigkeit endet.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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