S lässt sich von Handwerker H das Bad sanieren und überweist die Rechnung über 4.800 Euro pünktlich auf dessen Konto. Drei Wochen später meldet sich eine Bank. Die Forderung gehöre längst ihr, S möge bitte zahlen. Muss S das Geld ein zweites Mal aufbringen?
Die Antwort steht in § 407 BGB. Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, solange der Schuldner die Abtretung nicht kennt. Zusammen mit § 406 BGB, § 408 BGB, § 409 BGB und § 410 BGB regelt die Norm den Schuldnerschutz bei der Abtretung. Der Schuldner soll durch den Gläubigerwechsel nicht schlechter dastehen.
In der Klausur prüfst du § 407 BGB beim Erlöschen des Anspruchs, also in der Erfüllung nach § 362 BGB. Außerdem ist § 407 BGB Voraussetzung der Drittempfangskondiktion nach § 816 Abs. 2 BGB.
Auf einen Blick:
- § 407 Abs. 1 BGB: Zahlung, Erlass, Stundung oder Vergleich mit dem Zedenten wirken gegen den Zessionar, solange der Schuldner die Abtretung nicht positiv kennt.
- § 407 Abs. 2 BGB: Ein rechtskräftiges Urteil aus einem Prozess zwischen Schuldner und Zedent bindet den Zessionar, wenn der Schuldner bei Eintritt der Rechtshängigkeit ahnungslos war.
- § 406 BGB: Mit einer Gegenforderung gegen den Zedenten darf der Schuldner auch gegenüber dem Zessionar aufrechnen, außer in zwei Fällen späterer Kenntnis.
- § 408 bis § 410 BGB: Schutz bei doppelter Abtretung, bei einer Abtretungsanzeige und durch das Recht, die Abtretungsurkunde zu verlangen.
- Ausgleich: Der Zessionar holt sich das an den Zedenten Gezahlte über § 816 Abs. 2 BGB zurück.
Was regelt § 407 BGB?
§ 407 BGB schützt den Schuldner, der von einer Abtretung nichts weiß. Zahlt er an seinen alten Gläubiger, den Zedenten, oder schließt er mit ihm ein Rechtsgeschäft über die Forderung, muss der neue Gläubiger, der Zessionar, das gegen sich gelten lassen. Die Forderung erlischt also, obwohl das Geld beim Zedenten gelandet ist. Für den Schuldner ist die Sache damit erledigt.
Die Norm hat zwei Absätze. Absatz 1 erfasst Leistungen und Rechtsgeschäfte, Absatz 2 rechtskräftige Urteile aus einem Prozess mit dem bisherigen Gläubiger.

Warum braucht es das überhaupt? Die Abtretung nach § 398 BGB ist ein Vertrag zwischen Zedent und Zessionar. Der Schuldner ist daran nicht beteiligt, er muss weder zustimmen noch benachrichtigt werden. Mit Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (§ 398 S. 2 BGB). Das ist ein Fall der Einzelrechtsnachfolge. Wie sie sich von der Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet, zeigt der Artikel zu Universalsukzession und Singularsukzession. Für die Voraussetzungen der Abtretung selbst lohnt ein Blick auf die Wissensseite zur Abtretung nach § 398 BGB.
Warum der Schuldner Schutz braucht: die stille Zession
Eine Abtretung, von der der Schuldner nichts erfährt, heißt stille Zession. In der Praxis ist sie der Normalfall, vor allem bei der Sicherungsabtretung. Ein Unternehmen tritt seine Kundenforderungen an die Bank ab, die ihm dafür Kredit gibt. Die Kunden merken davon nichts. Sie zahlen weiter an das Unternehmen. Dasselbe Muster steckt im verlängerten Eigentumsvorbehalt: Der Käufer tritt die Forderung aus dem Weiterverkauf schon im Voraus an seinen Lieferanten ab.

Stell dir vor, das BGB hätte keinen § 407. Jeder Schuldner müsste vor jeder Zahlung nachforschen, ob sein Gläubiger die Forderung noch hat. Bei einer stillen Zession ginge das nicht. § 407 BGB verteilt das Risiko deshalb anders: Solange der Schuldner nichts weiß, darf er sich auf den Gläubiger verlassen, den er kennt.
Übrigens muss § 407 BGB bei der stillen Sicherungszession nicht immer eingreifen. Erlaubt die Bank dem Unternehmen, die abgetretenen Forderungen weiter im eigenen Namen einzuziehen (Einziehungsermächtigung), ist die Zahlung an den Zedenten schon nach § 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 BGB wirksam, weil der Berechtigte ihr zugestimmt hat. Wie diese Zustimmung funktioniert, zeigt der Artikel zur Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185 BGB, die Konstruktion der Sicherungsabtretung die Wissensseite zur Sicherungszession. § 407 BGB wird erst gebraucht, wenn die Bank die Ermächtigung widerrufen hat oder keine erteilt wurde.
Die Schutzvorschriften der §§ 404 bis 411 BGB im Überblick
§ 407 BGB steht nicht allein. Die §§ 404 bis 411 BGB regeln zusammen den Schuldnerschutz bei der Abtretung. Die Tabelle zeigt, was jede Norm schützt und auf welchen Zeitpunkt es ankommt.
| Norm | Schützt | Maßgeblicher Zeitpunkt |
|---|---|---|
| § 404 BGB | Einwendungen gegen den Zessionar | Begründet zur Zeit der Abtretung |
| § 406 BGB | Aufrechnung mit Gegenforderung gegen den Zedenten | Erwerb und Fälligkeit der Gegenforderung |
| § 407 Abs. 1 BGB | Leistung und Rechtsgeschäft mit dem Zedenten | Kenntnis bei Leistung oder Vornahme |
| § 407 Abs. 2 BGB | Urteil im Prozess mit dem Zedenten | Kenntnis bei Rechtshängigkeit |
| § 408 BGB | Leistung an einen Zweitzessionar | Kenntnis der ersten Abtretung |
| § 409 BGB | Leistung an den angezeigten Zessionar | Anzeige durch den Gläubiger |
| § 410 BGB | Leistung nur gegen Abtretungsurkunde | Zahlungsverlangen des Zessionars |
| § 411 BGB | Auszahlende Kasse bei Gehaltsabtretung | Benachrichtigung mit beglaubigter Urkunde |
Ausgangspunkt ist § 404 BGB. Der Schuldner kann dem Zessionar alle Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten begründet waren, etwa eine Stundung oder die Nichtigkeit des Vertrags. Was Einwendungen und Einreden unterscheidet, erklärt die Wissensseite zu Einwendungen gegen Ansprüche. § 405 BGB fehlt in der Reihe mit Absicht. Er schützt den Erwerber, der sich auf eine Schuldurkunde verlässt. Das ist die Gegenseite.
§ 407: Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
Die amtliche Überschrift fasst den Inhalt gut zusammen. Absatz 1 lautet:
§ 407 Abs. 1 BGB
„Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.“
Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB
Die Norm lässt sich in vier Prüfungspunkte zerlegen. Schlag den Paragrafen beim Lesen ruhig daneben auf, die Punkte stehen fast wörtlich im Gesetz.
- Wirksame Abtretung der Forderung an den Zessionar.
- Leistung des Schuldners an den Zedenten oder Rechtsgeschäft zwischen beiden in Ansehung der Forderung.
- Vornahme nach der Abtretung.
- Keine Kenntnis des Schuldners von der Abtretung im Zeitpunkt der Leistung oder des Rechtsgeschäfts.
Den ersten Punkt prüfst du zuerst, weil von ihm abhängt, ob du § 407 BGB überhaupt brauchst. Ist die Abtretung unwirksam, bleibt der Zedent Gläubiger. Die Zahlung an ihn erfüllt dann schon nach § 362 Abs. 1 BGB, und § 407 BGB wird gar nicht gebraucht.
Beim letzten Punkt hilft die Formulierung „es sei denn“. Sie verteilt die Beweislast: Der Zessionar muss beweisen, dass der Schuldner die Abtretung kannte. Der Schuldner muss nichts beweisen.
Welche Leistungen und Rechtsgeschäfte erfasst sind
Leistung meint vor allem die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, also die Zahlung oder die Lieferung. Wie die Erfüllung im Einzelnen funktioniert, erklärt die Wissensseite zur Erfüllung nach §§ 362 ff. BGB.
Die zweite Variante ist weiter gefasst. „Jedes Rechtsgeschäft“ zwischen Schuldner und Zedent, das die Forderung betrifft, wirkt gegen den Zessionar. Dazu zählen ein Erlassvertrag nach § 397 BGB, eine Stundung, ein Vergleich über die Höhe der Forderung und eine Aufrechnung, die der Schuldner gegenüber dem Zedenten erklärt. Auch einseitige Erklärungen des Schuldners gegenüber dem Zedenten fallen darunter, etwa eine Kündigung.
Die Grenze zieht das Merkmal „in Ansehung der Forderung“. Ein Geschäft zwischen den beiden, das mit der abgetretenen Forderung nichts zu tun hat, bindet den Zessionar nicht.
Kenntnis der Abtretung im Zeitpunkt der Leistung
Kenntnis von der Abtretung heißt positive Kenntnis. Der Schuldner muss wissen, dass die Forderung abgetreten ist. Kennenmüssen genügt nicht, und selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet ihm nicht. Das ist großzügiger als beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen, wo nach § 932 Abs. 2 BGB schon grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben zerstört (Details im Artikel zum gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB).
Gerüchte oder vage Hinweise reichen deshalb nicht. Anders liegt es bei einer klaren Mitteilung. Zeigt der Zedent selbst die Abtretung an, weiß der Schuldner Bescheid. Zusätzlich greift § 409 BGB. Kommt die Mitteilung vom Zessionar, kann auch sie Kenntnis verschaffen. Zweifelt der Schuldner an ihr, schützt ihn § 410 BGB: Er zahlt an den Zessionar nur gegen Vorlage der Abtretungsurkunde.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Hört der Schuldner von der Abtretung erst danach, bleibt die befreiende Wirkung bestehen. Kannte er die Abtretung schon vorher, hilft ihm § 407 BGB nicht mehr.
Rechtsfolge und Wahlrecht des Schuldners
Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Zessionar die Leistung oder das Rechtsgeschäft „gegen sich gelten lassen“. Bei einer Zahlung erlischt die Forderung auch ihm gegenüber. Ein Erlass beseitigt sie. Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit. Bei einem Vergleich gilt der neue Betrag.
Der Schuldner hat dabei eine Wahl. Nach verbreiteter Ansicht in der Ausbildungsliteratur ist § 407 BGB ein Verteidigungsmittel des Schuldners (Rüssmann, Vorlesung Bürgerliches Vermögensrecht, Schuldnerschutz). Er darf es nutzen, muss es aber nicht. Der Schuldner kann also stattdessen an den Zessionar leisten und das an den Zedenten Gezahlte von diesem zurückverlangen, über die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Praktisch wird das bei Rechtsgeschäften: Einen Vergleich mit dem Zedenten, der sich im Nachhinein als ungünstig erweist, muss der Schuldner dem Zessionar nicht entgegenhalten.
§ 407 Abs. 2 BGB: Urteil im Rechtsstreit mit dem bisherigen Gläubiger
§ 407 Abs. 2 BGB überträgt den Schutz auf den Prozess. Klagt der Zedent nach einer stillen Abtretung gegen den Schuldner, und ergeht ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung, muss der Zessionar dieses Urteil gegen sich gelten lassen. Das gilt nur, wenn der Schuldner die Abtretung bei Eintritt der Rechtshängigkeit nicht kannte.
§ 407 Abs. 2 BGB
„Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.“
Ein Beispiel: Handwerker H hat seine Werklohnforderung still an die Bank B abgetreten und verklagt trotzdem Kundin S. Das Gericht weist die Klage rechtskräftig ab, weil das Werk mangelhaft ist. Später verlangt B denselben Betrag. S muss sich nicht erneut verklagen lassen. B ist an das Urteil gebunden, als hätte sie selbst geklagt.

Den Zeitpunkt legt das Gesetz auf den Eintritt der Rechtshängigkeit, also auf die Zustellung der Klage. Was Rechtshängigkeit von bloßer Anhängigkeit unterscheidet, erklärt der Artikel zur Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO. Erfährt der Schuldner erst im laufenden Prozess von der Abtretung? Das schadet ihm nicht mehr.
Abgrenzen musst du den Fall, in dem die Abtretung erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschieht. Dann greift das Prozessrecht: Nach § 265 Abs. 2 ZPO hat die Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss, der Zedent führt ihn weiter. Nach § 325 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil dann auch für und gegen den Zessionar als Rechtsnachfolger. § 407 Abs. 2 BGB schließt die Lücke für die Abtretung, die schon vor dem Prozess stattgefunden hat.
§ 406 BGB: Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 406 BGB erlaubt dem Schuldner, mit einer Forderung, die ihm gegen den Zedenten zusteht, auch gegenüber dem Zessionar aufzurechnen. Ausgeschlossen ist das nur in zwei Fällen: wenn er die Gegenforderung in Kenntnis der Abtretung erworben hat oder wenn sie erst nach Kenntniserlangung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
§ 406 BGB
„Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.“
Wozu braucht es diese Norm neben § 404 BGB? Die Aufrechnung nach § 387 BGB setzt Gegenseitigkeit voraus: Der Gläubiger der Hauptforderung muss zugleich Schuldner der Gegenforderung sein. Nach der Abtretung fehlt die Gegenseitigkeit. Der Zessionar ist neuer Gläubiger. Er schuldet dem Schuldner aber nichts. Die Voraussetzungen der Aufrechnung im Einzelnen findest du auf der Wissensseite zur Aufrechnung nach § 387 BGB.
Der BGH beschreibt § 406 BGB als Sonderregel zu § 404 BGB für die Einwendung der Aufrechnung. Sie betrifft nur die Aufrechnung, die der Schuldner nach der Abtretung gegenüber dem Zessionar erklärt. Rechnet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung gegenüber dem Zedenten auf, ist das ein Rechtsgeschäft mit dem bisherigen Gläubiger und fällt unter § 407 Abs. 1 BGB.
Aufrechnungslage vor der Abtretung
Bestand die Aufrechnungslage schon vor der Abtretung, darf der Schuldner ohne Weiteres gegenüber dem Zessionar aufrechnen, obwohl die Gegenseitigkeit durch die Abtretung weggefallen ist. § 406 BGB reicht weiter. Er schützt auch den Schuldner, bei dem die Voraussetzungen der Aufrechnung erst nach der Abtretung eintreten, solange er beim Erwerb der Gegenforderung noch damit rechnen durfte, sich durch Aufrechnung zu befreien.
Der Grundgedanke ist derselbe wie bei § 404 BGB. Der Schuldner soll gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger stehen als gegenüber dem alten. Der BGH nennt die Norm eine Billigkeitsentscheidung des Gesetzgebers, die die Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abwägt.
Die zwei Ausschlussgründe des § 406 BGB
Der erste Ausschlussgrund ist leicht zu merken. Erwirbt der Schuldner die Gegenforderung erst, nachdem er von der Abtretung weiß, verdient er keinen Schutz. Er konnte nicht mehr darauf vertrauen, mit ihr gegen den Zedenten aufrechnen zu können. Ohne diese Grenze könnte der Schuldner Forderungen gegen den Zedenten billig aufkaufen und sie dem Zessionar entgegenhalten.
Der zweite Ausschlussgrund braucht zwei Bedingungen zugleich. Die Gegenforderung wird erst nach Kenntniserlangung fällig, und sie wird später fällig als die abgetretene Forderung. Hintergrund: Ohne Abtretung hätte der Zedent die fällige Hauptforderung einklagen können, bevor der Schuldner überhaupt aufrechnen durfte. Diese Lage soll die Abtretung nicht zugunsten des Schuldners verbessern.

Am besten verstehst du den zweiten Fall an Daten. Die abgetretene Forderung ist am 1. März fällig, der Schuldner erfährt am 15. April von der Abtretung. Seine Gegenforderung gegen den Zedenten hatte er schon vorher erworben.
| Gegenforderung fällig | Aufrechnung gegenüber Zessionar | Grund |
|---|---|---|
| 1. Februar | möglich | vor Kenntnis fällig |
| 1. April | möglich | vor Kenntnis fällig |
| 1. Mai | ausgeschlossen | nach Kenntnis und nach der Hauptforderung fällig |
Verschiebt sich im letzten Fall die Fälligkeit der abgetretenen Forderung auf den 1. Juni, darf der Schuldner wieder aufrechnen. Seine Gegenforderung ist dann zwar nach der Kenntnis fällig geworden, aber nicht später als die Hauptforderung. Beide Bedingungen müssen zusammentreffen.
BGH zum Leasingfall: § 406 BGB als Vertrauensschutz
Wie eng § 406 BGB am Vertrauensgedanken hängt, zeigt eine Entscheidung aus dem Leasingrecht (BGH, Urteil vom 13.11.2024, VIII ZR 168/23). Ein Verbraucher hatte über einen Leasingvertrag ein Gebrauchtfahrzeug erhalten, das die Leasinggeberin beim Händler gekauft hatte. Die Leasinggeberin trat, wie beim Leasing üblich, ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer ab. Der Wagen hatte einen Unfallschaden. Der Leasingnehmer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Händler den Kaufpreis zurück, zahlbar an die Leasinggeberin.

Die Leasinggeberin hatte das Fahrzeug inzwischen an einen Dritten verkauft. Der Händler rechnete deshalb mit einem Anspruch auf Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB auf. Das scheiterte. Der Wertersatzanspruch richtet sich gegen die Leasinggeberin als Käuferin, es fehlt also an der Gegenseitigkeit. § 406 BGB half dem Händler nicht weiter, denn er kannte die leasingtypische Abtretungskonstruktion schon beim Abschluss des Kaufvertrags, er hatte den Leasingvertrag sogar selbst vermittelt. Der Händler durfte deshalb nicht darauf vertrauen, später gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnen zu können.
Für die Klausur heißt das: § 406 BGB schützt nur ein berechtigtes Vertrauen in die Aufrechnungsmöglichkeit. Kannte der Schuldner die Abtretungskonstruktion schon, als seine Gegenforderung begründet wurde, scheidet die Norm aus, auch wenn ihr Wortlaut auf den ersten Blick passt.
§§ 408 bis 411 BGB: Mehrfachabtretung, Anzeige und Urkunde
Die §§ 408 bis 411 BGB ergänzen § 407 BGB für Sonderlagen. § 408 BGB schützt den Schuldner bei einer doppelten Abtretung, § 409 BGB bei einer Abtretungsanzeige des Gläubigers, § 410 BGB gibt ihm ein Recht auf die Abtretungsurkunde. § 411 BGB betrifft nur Gehaltsabtretungen im öffentlichen Dienst.
§ 408 BGB: Zahlung an den Zweitzessionar
Tritt der Zedent dieselbe Forderung zweimal ab, gilt das Prioritätsprinzip. Nur die erste Abtretung ist wirksam. Die zweite geht ins Leere, weil der Zedent nichts mehr hat, was er übertragen könnte. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen gibt es grundsätzlich nicht, weil ein Rechtsscheinträger wie der Besitz fehlt.
Für den Schuldner ist das eine Falle. Der Zweitzessionar meldet sich bei ihm, der Erstzessionar bleibt still. Zahlt der Schuldner an den Zweitzessionar, zahlt er an einen Nichtberechtigten. § 408 Abs. 1 BGB hilft: Gegenüber dem Erstzessionar gilt § 407 BGB entsprechend. Weiß der Schuldner nichts von der ersten Abtretung, wird er durch die Zahlung an den Zweitzessionar frei.
§ 408 Abs. 2 BGB erweitert das auf zwei Fälle ohne zweite Abtretung. Der erste ist der gerichtliche Überweisungsbeschluss zugunsten eines Dritten, typischerweise nach einer Pfändung (§ 835 ZPO). Der zweite ist das Anerkenntnis des bisherigen Gläubigers, die Forderung sei kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen.
Wie der Streit zwischen den Zessionaren ausgeht, zeigt BGH, 22.10.2015, IX ZR 171/14. Bringt eine an sich unwirksame zweite Abtretung die Forderung des Sicherungszessionars über §§ 408, 407 BGB zum Erlöschen, steht dem Sicherungszessionar ein Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB zu. Schuldner dieses Anspruchs ist der Nichtberechtigte, an den gezahlt wurde, im Grundfall also der Zweitzessionar.
§ 409 BGB: Die Abtretungsanzeige als Rechtsschein
Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, er habe die Forderung abgetreten, muss er diese Abtretung dem Schuldner gegenüber gegen sich gelten lassen. Das gilt nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann, wenn die Abtretung nie stattgefunden hat oder unwirksam ist. Zahlt der Schuldner an den angezeigten Zessionar, wird er frei. Die Anzeige wirkt also als Rechtsschein.
Die Anzeige muss vom Gläubiger kommen, nicht vom angeblichen Zessionar. Gleich steht nach Satz 2 eine Abtretungsurkunde, die der Gläubiger dem neuen Gläubiger ausgestellt hat und die dieser dem Schuldner vorlegt. Zurücknehmen kann der Gläubiger die Anzeige nach § 409 Abs. 2 BGB nur mit Zustimmung desjenigen, den er als neuen Gläubiger bezeichnet hat.
Eine Grenze zieht das Insolvenzrecht. Tritt der Gläubiger eine Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ab, ist diese Verfügung nach § 81 Abs. 1 InsO unwirksam. Dasselbe gilt für eine Abtretung nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots. Der Drittschuldner wird in beiden Fällen durch Zahlung an den Scheinzessionar nicht befreit, die §§ 407, 408 und 409 BGB helfen ihm dann nicht (BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZR 210/11).
§ 410 BGB: Leistung nur gegen Abtretungsurkunde
Der Schuldner muss an den Zessionar nur gegen Aushändigung einer Urkunde leisten, die der bisherige Gläubiger über die Abtretung ausgestellt hat (§ 410 Abs. 1 S. 1 BGB). Das schützt ihn vor angeblichen Zessionaren. Er muss nicht jedem glauben, der sich als neuer Gläubiger vorstellt. Kündigt oder mahnt der Zessionar ohne Urkunde, ist das unwirksam, wenn der Schuldner es aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (Satz 2).
Die Regel erinnert an § 174 BGB, der dem Empfänger eines einseitigen Rechtsgeschäfts erlaubt, eine Erklärung ohne Vollmachtsurkunde zurückzuweisen. Keine Anwendung findet § 410 BGB nach seinem Absatz 2, wenn der bisherige Gläubiger die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Dann weiß der Schuldner Bescheid und ist über § 409 BGB geschützt.
§ 411 und § 412 BGB: Gehaltsabtretung und Legalzession
§ 411 BGB ist eine Spezialregel für Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten. Treten sie den übertragbaren Teil ihres Diensteinkommens ab, muss die auszahlende Kasse durch eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde benachrichtigt werden. Bis dahin gilt die Abtretung als der Kasse unbekannt. Mehr musst du dir zu § 411 BGB kaum merken.
Deutlich häufiger brauchst du § 412 BGB. Er erklärt die §§ 399 bis 404 und 406 bis 410 BGB auf den gesetzlichen Forderungsübergang für entsprechend anwendbar. Der Schuldnerschutz gilt also auch bei der Legalzession, etwa beim Regress des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 2 BGB (dazu der Artikel zum Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB), beim Übergang auf den zahlenden Bürgen nach § 774 Abs. 1 BGB (siehe die Wissensseite zur Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB) oder beim Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X. Zahlt der Schädiger an den Geschädigten, ohne vom Forderungsübergang zu wissen, schützen ihn §§ 412, 407 BGB.
Ausgleich zwischen neuem und bisherigem Gläubiger: § 816 Abs. 2 BGB
§ 407 BGB schützt den Schuldner, nicht den Zedenten. Offen ist damit, wem das Geld am Ende zusteht. Der Zessionar hat seine Forderung verloren. Der Zedent hat Geld bekommen, das ihm nicht mehr zustand. Den Ausgleich schafft die Drittempfangskondiktion nach § 816 Abs. 2 BGB.
§ 816 Abs. 2 BGB
„Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.“
Die Norm beschreibt die Lage nach § 407 BGB. Der Zedent ist nach der Abtretung Nichtberechtigter. Die Zahlung an ihn ist dem Zessionar als Berechtigtem gegenüber wirksam, weil § 407 Abs. 1 BGB das anordnet. Der Zedent muss das Erlangte herausgeben. Die einzelnen Merkmale findest du auf der Wissensseite zur Drittempfangskondiktion nach § 816 II BGB.
Daneben stehen oft vertragliche Ansprüche. Bei der Sicherungszession verpflichtet der Sicherungsvertrag den Zedenten in der Regel, eingezogene Beträge an die Bank abzuführen. Beim Forderungskauf haftet der Zedent aus dem Kaufvertrag.
Und wenn der Schuldner die Abtretung kannte? Dann ist seine Zahlung an den Zedenten dem Zessionar gegenüber zunächst unwirksam, die Forderung besteht fort. Der Zessionar kann die Zahlung aber nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB genehmigen und sich dann über § 816 Abs. 2 BGB an den Zedenten halten. Das lohnt sich, wenn beim Zedenten mehr zu holen ist als beim Schuldner.
§ 407 BGB in der Klausur: Schema und Fall
Typisch ist diese Konstellation: Der Zessionar verlangt Zahlung vom Schuldner, und du musst klären, ob die Forderung durch eine Leistung an den Zedenten erloschen ist.
Prüfungsschema: Erfüllung durch Leistung an den Zedenten
Das Schema folgt dem Aufbau eines Anspruchs aus abgetretenem Recht. § 407 BGB prüfst du beim Erlöschen, § 406 BGB bei der Aufrechnung.
| Schritt | Prüfung | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Anspruch in der Person des Zedenten entstanden | z. B. § 631 Abs. 1 BGB |
| 2 | Wirksame Abtretung an den Zessionar | §§ 398 bis 400 BGB |
| 3 | Erlöschen durch Erfüllung an den Zessionar oder mit dessen Zustimmung | § 362 BGB, § 185 BGB |
| 4 | Erlöschen durch Leistung an den Zedenten ohne Kenntnis | § 407 Abs. 1 BGB, §§ 408, 409 BGB |
| 5 | Erlöschen durch Aufrechnung mit Forderung gegen den Zedenten | §§ 389, 406 BGB |
| 6 | Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis zum Zedenten | § 404 BGB |
| 7 | Leistung nur gegen Abtretungsurkunde | § 410 BGB |
Schritt 3 und 4 trennst du bewusst. Eine Zahlung an den Zedenten mit Einziehungsermächtigung erfüllt schon nach § 362 Abs. 2 BGB. § 407 BGB brauchst du erst, wenn diese Zustimmung fehlt.

Klausurfall: Die Handwerkerrechnung nach der Abtretung
Zurück zum Bad vom Anfang. Handwerker H hat für Kundin S das Bad saniert, die Arbeiten sind abgenommen. H hat damit eine fällige Forderung gegen S über 4.800 Euro. Zur Sicherung eines Kredits tritt H die Forderung an seine Bank B ab. H und B vereinbaren, dass H die Forderung nicht mehr selbst einziehen darf. S erfährt davon nichts und überweist den Betrag an H. Dann verlangt B von S Zahlung.
Anspruch B gegen S. Der Werklohnanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB ist in der Person des H entstanden und durch die Abtretung nach § 398 BGB auf B übergegangen. Er könnte durch die Zahlung an H erloschen sein. § 362 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil H im Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr Gläubiger war. Auch § 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 BGB hilft nicht, B hat die Einziehung gerade untersagt. Es bleibt § 407 Abs. 1 BGB. S hat nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger H geleistet und hatte von der Abtretung keine Kenntnis. B muss die Zahlung gegen sich gelten lassen, die Forderung ist erloschen. B hat keinen Anspruch gegen S.
Anspruch B gegen H. H hat als Nichtberechtigter eine Leistung erhalten, die B gegenüber nach § 407 Abs. 1 BGB wirksam ist. Nach § 816 Abs. 2 BGB muss H die 4.800 Euro an B herausgeben. Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich in der Regel ein gleichgerichteter Anspruch.
Abwandlung 1. H hat S vor der Zahlung geschrieben, er habe die Forderung an B abgetreten. S überweist trotzdem an H. Jetzt kannte S die Abtretung bei der Leistung, § 407 Abs. 1 BGB greift nicht. Zusätzlich muss H die Anzeige nach § 409 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. S muss an B zahlen. Das Risiko, das Geld von H nicht zurückzubekommen, trägt S.
Abwandlung 2. Bei den Arbeiten hat H schuldhaft die Fliesen im Flur beschädigt, S hat deshalb einen Schadensersatzanspruch über 1.000 Euro gegen H. Nach einem Schreiben der B, das die Abtretung belegt, erklärt S gegenüber B die Aufrechnung. S hat die Gegenforderung vor Kenntnis der Abtretung erworben, und sie war auch vor der Kenntnis fällig. Kein Ausschlussgrund des § 406 BGB greift. B kann nur noch 3.800 Euro verlangen.

Typische Fehler bei § 407 BGB
Achte bei § 407 BGB besonders auf diese Punkte.
- § 407 BGB wird geprüft, obwohl die Abtretung unwirksam ist. Dann ist der Zedent noch Gläubiger, und § 362 Abs. 1 BGB genügt.
- Kennenmüssen wird mit Kenntnis gleichgesetzt. § 407 BGB verlangt positive Kenntnis, grobe Fahrlässigkeit schadet nicht.
- § 406 und § 407 BGB werden vertauscht. Maßgeblich ist, wem gegenüber der Schuldner aufrechnet: gegenüber dem Zessionar gilt § 406 BGB, gegenüber dem Zedenten § 407 Abs. 1 BGB.
- Bei § 816 Abs. 2 BGB fehlt die Begründung, warum die Leistung dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Diese Wirksamkeit liefert § 407 BGB, und das gehört in die Lösung.
- Eine Anzeige des Zessionars wird wie eine Anzeige nach § 409 BGB behandelt. Die Norm verlangt eine Anzeige des bisherigen Gläubigers.
Fazit
§ 407 BGB sorgt dafür, dass eine Abtretung, von der der Schuldner nichts weiß, ihn nichts kostet. Zahlungen und Rechtsgeschäfte mit dem Zedenten wirken gegen den Zessionar, ein Urteil aus dem Prozess mit dem Zedenten ebenso. § 406 BGB erhält ihm die Aufrechnung. Die §§ 408 bis 410 BGB decken Doppelabtretung, Anzeige und Urkunde ab. § 412 BGB überträgt das alles auf die Legalzession. Das Geld, das der Zedent erhalten hat, holt sich der Zessionar über § 816 Abs. 2 BGB zurück. Ich empfehle, das Zusammenspiel von § 362, § 407 und § 816 Abs. 2 BGB einmal komplett an einem eigenen Fall durchzuspielen, etwa im Falltraining von jurahilfe.de, wo du genau solche Dreieckskonstellationen an kleinen Sachverhalten übst.
Weiterlesen
- Schuldrecht AT im Überblick: Wo Abtretung, Erfüllung und Aufrechnung im System des Schuldrechts stehen.
- Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB: Das Gegenstück zur Sicherungszession bei beweglichen Sachen.
- Gesamtschuld nach § 421 BGB: Die Grundlage des Regresses, bei dem der Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB greift.
- Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB: Wann der Gläubiger die Abtretung eines Ersatzanspruchs verlangen kann.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



