Du hältst eine Klausur mit 3 Punkten in der Hand, und beim Durchlesen der Randbemerkungen stimmt etwas nicht. Der Korrektor schreibt „nicht vertretbar“ an eine Stelle, an der du eine Auffassung vertreten hast, die im Kommentar steht. Dafür gibt es in Jura die Remonstration: den formlosen Gegenvortrag an den Prüfer, mit dem du eine fehlerhafte Bewertung deiner Klausur oder Hausarbeit angreifst, bevor irgendein Gericht ins Spiel kommt. Sie ist kostenlos, sie braucht keinen Anwalt, und sie hat eine feste Frist, die an den meisten Fakultäten zwischen einer Woche und einem Monat liegt.
Der Hebel dahinter ist ein Grundrecht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 darf eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden, auch wenn der Prüfer anderer Meinung ist (Art. 12 GG, Art. 19 Abs. 4 GG). Wer das sauber rügt, hat eine echte Chance. Wer über Zeitdruck klagt, hat keine.
Auf einen Blick:
- Was angreifbar ist: Bewertungsfehler (vertretbare Lösung als falsch gewertet, übersehene Ausführungen, sachfremde Erwägungen) und Verfahrensfehler. Nicht angreifbar ist die prüfungsspezifische Wertung, also wie ein Prüfer Schwerpunkte gewichtet.
- Die Frist steht in deiner Prüfungsordnung und reicht von einer Woche (HHU Düsseldorf, Halle) bis zu einem Monat (Uni Köln). Sie beginnt meist mit Bekanntgabe und Einsichtsmöglichkeit.
- Der Aufbau: Briefkopf, kurze Einleitung mit dem Antrag, Hauptteil mit einzeln belegten Rügen, sachlicher Schluss. Umfang je nach Arbeit ein bis zwei Seiten.
- Die Taktik: positive Gegendarstellung statt Rechtfertigung. Du begründest, dass gar kein Fehler vorliegt, statt zu erklären, warum dir einer unterlaufen ist.
- Verschlechterung: je nach Prüfungsordnung möglich. Die Uni Köln lässt sie ausdrücklich zu, wenn dem Prüfer erstmals ein Fehler auffällt. In der Praxis kommt sie sehr selten vor.
- Im Staatsexamen heißt das Verfahren Widerspruch (Frist ein Monat, § 70 VwGO), in Bayern Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO.
Tipp
Die schwierigste Arbeit an einer Remonstration ist nicht das Schreiben, sondern das Finden der Fehler in der Korrektur. Wenn du dabei einen zweiten, geübten Blick willst, übernimmt die Hausarbeitenklinik von Jurahilfe das für dich: Ein Volljurist mit Prädikatsexamen liest deine Arbeit samt Korrektur, deckt die Angriffspunkte auf und formuliert die Remonstrationsschrift.

Was ist eine Remonstration im Jurastudium?
Eine Remonstration ist der schriftliche, begründete Einwand gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung, gerichtet an den Prüfer selbst. Ein förmlicher Rechtsbehelf ist sie nicht, sie steht in keiner Prozessordnung. Für Klausuren und Hausarbeiten im Studium haben die Fakultäten sie eingerichtet, bevor das förmliche Verwaltungsverfahren beginnt. Wer remonstriert, bittet den Korrektor, seine Bewertung anhand konkret benannter Fehler zu überdenken.
Der Begriff kommt aus dem lateinischen remonstrare, also „aufzeigen, vorhalten“. Das ist die Aufgabe: dem Prüfer vorhalten, wo seine Korrektur einen Fehler enthält. Übrigens gibt es das Wort auch im Beamtenrecht, dort meint die Remonstrationspflicht nach § 63 BBG etwas ganz anderes, nämlich die Pflicht, gegen eine rechtswidrige Weisung Bedenken anzumelden. Wer danach googelt, landet schnell im falschen Rechtsgebiet.
Remonstration, Widerspruch und Überdenkungsverfahren
Alle drei meinen Stufen desselben Grundgedankens. Der Prüfer soll seine Bewertung noch einmal ansehen, bevor ein Gericht das tut. Die Remonstration ist die formlose Variante an der Universität. Der Widerspruch ist der förmliche Rechtsbehelf gegen einen Prüfungsbescheid, typischerweise im Staatsexamen; § 68 VwGO ordnet ihn als vorgeschaltetes Vorverfahren an, Form und Frist regeln die §§ 69 ff. VwGO. Das Überdenkungsverfahren ist das, was innerhalb des Widerspruchsverfahrens passiert: Die Arbeiten gehen zurück an Erst- und Zweitprüfer, die ihre Bewertung überdenken.
Warum es das Überdenkungsverfahren überhaupt gibt, hat das Bundesverwaltungsgericht 1993 erklärt (Urteil vom 24.02.1993, 6 C 35.92): Weil Gerichte den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nur eingeschränkt kontrollieren dürfen, braucht der Prüfling einen Ausgleich. Der Ausgleich heißt: Anspruch darauf, dass der Prüfer selbst noch einmal hinsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2012 nachgeschoben, dass es zwar einen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens gibt, aber keinen darauf, dessen Ergebnis gesondert gerichtlich prüfen zu lassen (Beschluss vom 09.08.2012, 6 B 19.12).
| Verfahren | Wogegen | Frist | Form |
|---|---|---|---|
| Remonstration | Klausur- oder Hausarbeitsnote an der Uni | je Fakultät, eine Woche bis ein Monat | schriftlich, formlos, an den Lehrstuhl |
| Widerspruch | Prüfungsbescheid des Justizprüfungsamts | ein Monat (§ 70 VwGO) | förmlich, schriftlich oder zur Niederschrift |
| Nachprüfung (Bayern) | Prüfungsleistung im Staatsexamen | Einwendungen ein Monat, Begründung zwei Monate | förmlich, § 14 JAPO |
| Klage | Widerspruchsbescheid | ein Monat ab Zustellung | Verwaltungsgericht |
Wer remonstrieren darf und wogegen
Remonstrieren darf jeder Prüfling, dessen Leistung bewertet wurde. Das Verfahren steht allen Studierenden offen, unabhängig vom Semester, und es kommt nicht darauf an, ob du bestanden hast. Auch eine 9-Punkte-Arbeit lässt sich angreifen, wenn die Korrektur einen Fehler enthält, und auch eine Hausarbeit im ersten Semester. In der Praxis lohnt sich der Aufwand am ehesten bei einer nicht bestandenen Arbeit oder dort, wo eine Notenschwelle knapp verfehlt wurde, weil der Schritt von 3 auf 4 Punkte deutlich mehr wert ist als der von 8 auf 9.
Angreifbar ist die Bewertung. Die Aufgabenstellung selbst bleibt außen vor. Du kannst rügen, dass der Korrektor deine Ausführungen übersehen hat, dass er eine vertretbare Auffassung als falsch behandelt hat oder dass er sachfremde Erwägungen angestellt hat. Du kannst nicht rügen, dass die Klausur zu schwer war, dass du krank warst oder dass eine Kommilitonin für dieselbe Leistung mehr Punkte bekommen hat. Zum Bewertungsmaßstab selbst, also danach, wonach Korrektoren juristische Arbeiten überhaupt gewichten, gibt es einen eigenen Beitrag: wie und was Korrektoren wirklich werten. Ohne dieses Vorwissen schreibst du eine Remonstration, die an der Sache vorbeigeht.
Remonstration gegen Klausur oder Hausarbeit: Sinn und Unterschiede
Ob du gegen eine Klausur oder gegen eine Hausarbeit remonstrierst, ändert deine Ausgangslage erheblich. Der Grund ist banal. Bei der Hausarbeit hattest du Wochen Zeit und die Literatur zur Hand, bei der Klausur zwei bis fünf Stunden und den Gesetzestext. Was du belegen kannst, unterscheidet sich entsprechend.
Welchen Sinn das Verfahren für dich hat
Am Ende steht die bessere Note. Fast ebenso wichtig ist die Fristenwahrung, denn wer im Studium eine Bewertung hinnimmt, kann sie später kaum noch angreifen. Dazu kommt ein Nebeneffekt, den kaum jemand einplant: Eine ernsthafte Remonstration zwingt dich, deine eigene Arbeit gegen die Korrektur zu lesen und zu benennen, was genau wo steht. Das ist die gründlichste Klausurnachbereitung, die es gibt.
Wichtig ist eine realistische Erwartung. Belastbare Zahlen zur Erfolgsquote existieren nicht: Keine der Fakultäten und Fachschaften, die Leitfäden veröffentlichen, nennt eine Quote, und die im Netz kursierenden Prozentangaben stammen aus kommerziellen Ghostwriting-Angeboten ohne Datengrundlage. Ein auf Prüfungsrecht spezialisierter Anwalt schätzt gegenüber LTO, dass es realistisch eher um eine Verbesserung von einem halben bis zu einem Punkt geht als um große Sprünge. Für die Bestehensschwelle kann genau das entscheidend sein.
Warum die Hausarbeit die besseren Karten hat
Bei der Hausarbeit kannst du jede Aussage mit einer Fundstelle belegen. Schreibt der Korrektor an den Rand, deine Auffassung sei nicht vertretbar, und du findest einen Kommentar oder einen Aufsatz, der sie vertritt, dann ist die Sache erledigt: Du nennst die Fundstelle, und die Rüge ist belegt. Diese Belegbarkeit macht die Remonstration gegen eine Hausarbeit stärker als die gegen eine Klausur.
Dazu kommt die Korrektur selbst. Eine 25-seitige Hausarbeit liest kaum jemand Zeile für Zeile. Übersieht der Korrektor eine Passage und moniert dann deren Fehlen, kannst du das mit Seitenzahl und Abschnitt aufzeigen. Das ist der stärkste Treffer, den eine Remonstration landen kann, weil er sich nicht wegdiskutieren lässt. Wie du Fundstellen formal korrekt angibst, steht ausführlich im Beitrag zum juristischen Zitieren; in der Remonstration zitierst du genauso präzise wie in der Arbeit selbst.
Was bei der Klausur schwieriger ist
In der Klausur konntest du keine Fundstellen nennen. Deine vertretene Auffassung steht dort ohne Beleg, und der Korrektor hat sie ohne Beleg abgelehnt. Für die Remonstration heißt das: Du lieferst den Beleg nach. Das ist ausdrücklich zulässig und der Kern des Antwortspielraums, denn maßgeblich ist allein, ob deine Lösung vertretbar ist.
Der zweite Unterschied liegt beim Umfang. Eine Klausur ist kürzer, damit schrumpft die Angriffsfläche. Die Korrektur fällt knapper aus, oft sind es nur Kürzel am Rand. Trotzdem lohnt sich der genaue Blick: Ein durchgestrichener Absatz ohne Kommentar, ein „unklar“ an einer Stelle, die klar formuliert ist, ein Punktabzug ohne erkennbaren Bezug. Woran Klausuren tatsächlich scheitern und was davon in der Korrektur landet, ist Thema des Beitrags Klausuren scheitern trotz Wissen.
Tipp
Bei einer Hausarbeit lohnt sich der zweite Blick am meisten, weil dort jede Rüge belegbar ist. Die Hausarbeitenklinik von Jurahilfe deckt genau diese Belege auf: Sie liest deine Arbeit gegen die Korrektur, sucht die Fundstellen zu deinen als unvertretbar markierten Auffassungen und weist die übersehenen Passagen mit Seitenzahl nach.
Wann du remonstrieren darfst: die Gründe im Prüfungsrecht
Eine Remonstration hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie einen Fehler benennt, den der Prüfer korrigieren muss. Dafür trennt das Prüfungsrecht zwei Ebenen. Was der Prüfer frei entscheiden darf, und was er falsch gemacht hat. Angreifbar ist nur die zweite. Wer diese Grenze kennt, benennt die richtigen Fehler.
Antwortspielraum: vertretbare Lösungen dürfen nicht falsch sein
Der Antwortspielraum ist die stärkste Waffe des Prüflings. Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.04.1991 entschieden (1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34): Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, auch wenn der Prüfer sie nicht teilt. Hergeleitet ist das aus der Berufsfreiheit und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Fachliche Meinungsverschiedenheiten gehen also nicht zulasten des Prüflings.
Für deine Remonstration heißt das konkret: Steht am Rand „falsch“ oder „nicht vertretbar“, und du findest eine Fundstelle, die deine Auffassung vertritt, dann rügst du eine Verletzung des Antwortspielraums. Nenne die Fundstelle vollständig, mit Autor, Werk, Auflage und Randnummer. Ein Kommentar wiegt schwerer als ein Skript. Ein Aufsatz in einer Fachzeitschrift schwerer als ein Forenbeitrag. Und eine Musterlösung bindet den Prüfer ohnehin nicht: Das OVG Saarland hat am 22.11.2000 (3 V 26/00) klargestellt, dass die Abweichung von der Musterlösung für sich genommen keinen Fehler begründet.
Für Klausuren gilt dasselbe wie für Hausarbeiten. Der Unterschied liegt nur darin, dass du den Beleg in der Klausur nicht liefern konntest und ihn deshalb in der Remonstration nachreichst.
Bewertungsfehler gegen prüfungsspezifische Wertung
Hier liegt die Grenze, an der die meisten Remonstrationen scheitern. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 05.03.2018 (6 B 71.17) die Trennlinie beschrieben: Fachwissenschaftliche Aussagen des Prüfers sind voll überprüfbar, prüfungsspezifische Wertungen nur eingeschränkt. Fachwissenschaftlich: Ist eine Rechtsauffassung vertretbar? Prüfungsspezifisch: Welches Gewicht hat ein Problem im Verhältnis zum Rest der Arbeit?
Ein Beispiel macht das greifbar. Schreibt der Korrektor, dein Aufbau bei § 812 BGB sei „falsch“, obwohl er einer verbreiteten Auffassung folgt, ist das eine fachliche Aussage und angreifbar. Schreibt er, du habest „den Schwerpunkt verfehlt“, weil du drei Seiten auf ein Randproblem verwendet hast, ist das eine prüfungsspezifische Wertung, und dagegen kommst du kaum an. Angreifbar bleibt sie erst, wenn sie unhaltbar wird, also auf sachfremden Erwägungen beruht.
Sachfremd ist eine Erwägung, die mit der Prüfungsleistung nichts zu tun hat. Dazu zählt auch ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.1984 (7 C 57.83, BVerwGE 70, 143) muss der Prüfer innere Distanz wahren. Deutliche fachliche Kritik ist erlaubt, Spott und Ärger über eine schwache Leistung sind es nicht. Randbemerkungen wie „hoffnungslos“ oder „das ist nicht Ihr Fach“ sind deshalb ein eigener Rügegrund.

| Rüge | Aussicht | Was du brauchst |
|---|---|---|
| Vertretbare Auffassung als falsch gewertet | ja, stark | Fundstelle, die die Auffassung vertritt |
| Ausführungen übersehen | ja, stark | Seitenzahl und Abschnitt in deiner Arbeit |
| Unsachliche Randbemerkung | ja | wörtliches Zitat der Bemerkung |
| Verfahrensfehler im Ablauf | ja, aber sofort | Rüge unverzüglich, sonst verwirkt |
| Schwerpunktgewichtung des Prüfers | kaum | nur bei sachfremder Erwägung |
| Zeitdruck, Krankheit, private Lage | nein | gehört nicht in die Remonstration |
| Vergleich mit Arbeiten von Kommilitonen | nein | keine Gleichheit im Unrecht |
Verfahrensfehler im Prüfungsablauf
Verfahrensfehler betreffen nicht die Bewertung, sondern die Prüfung selbst: Lärm im Prüfungsraum, fehlende Hilfsmittel, eine zu kurze Bearbeitungszeit, ein defekter Sachverhaltsausdruck. Sie können zur Wiederholung führen. Daran hängt aber eine harte Bedingung. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt die unverzügliche Rüge: Wer einen Mangel bemerkt und die Prüfung trotzdem zu Ende schreibt, ohne ihn anzuzeigen, verliert das Recht, sich später darauf zu berufen (Urteil vom 22.06.1994, 6 C 37.92, BVerwGE 96, 126).
Praktisch bedeutet das: Der Verfahrensfehler gehört auf einen Zettel an die Aufsicht, noch im Prüfungsraum, nicht in die Remonstration vier Wochen später. In der Remonstration kannst du ihn nur noch aufgreifen, wenn du ihn damals angezeigt hast. Erheblich muss er sein. Also geeignet, dein Ergebnis zu beeinflussen.
Was kein Grund zum Remonstrieren ist
Der falsche Ton ist die häufigste Ursache für eine erfolglose Remonstration. Persönliche Gründe gehören nicht hinein. Dass du in der Klausurenphase krank warst, dass drei Prüfungen in einer Woche lagen, dass du nach der Hälfte der Zeit gemerkt hast, dass du das falsche Problem prüfst: All das erklärt vielleicht, wie ein Fehler entstanden ist, aber es macht die Bewertung nicht rechtswidrig.
Ebenso wenig zählt der Vergleich mit anderen. Die Arbeit deines Kommilitonen war schlechter und hat mehr Punkte bekommen? Selbst wenn das stimmt, gibt es keine Gleichheit im Unrecht. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat das am 08.08.2012 (RO 1 K 11.800) bestätigt. Wer den Vergleich trotzdem zieht, wirkt unsachlich und beschädigt die eigenen tragfähigen Rügen gleich mit.
Und schließlich: Der Schwierigkeitsgrad der Arbeit ist kein Argument. Prüfungsanforderungen dürfen einen fachlichen Überschuss enthalten, solange der Bezug zum Berufsbild gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 17.07.1987, 7 C 118.86, BVerwGE 78, 55). Eine schwere Klausur ist für alle schwer, und die Bewertung berücksichtigt das über den Maßstab.
Tipp
Ob deine Rüge in die erste oder in die zweite Spalte der Tabelle oben gehört, entscheidet über den ganzen Aufwand. Wenn du unsicher bist, ob dein Fund belastbar ist, prüft die Hausarbeitenklinik deine Arbeit samt Korrektur und sagt dir vor dem Schreiben, welche Angriffspunkte belastbar sind und welche du besser weglässt.
Remonstration schreiben: Briefkopf, Einleitung und Hauptteil
Eine Remonstration ist ein Schriftstück an einen Juristen, der täglich mit Schriftsätzen arbeitet. Entsprechend sieht sie aus: sauber formatiert, korrekt adressiert, ohne Rechtschreibfehler. Formalia zählen hier doppelt. Der Adressat hat gerade deine Sorgfalt in Zweifel gezogen. Ein Tippfehler im ersten Satz kostet dich mehr Glaubwürdigkeit, als der beste Rechtssatz im dritten Absatz zurückholt.

Briefkopf und Betreffzeile
In den Briefkopf gehören Name, Matrikelnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse. Rechts oder darunter das Datum. Dann der Adressat: an den Lehrstuhl, der die Aufgabe gestellt hat, mit Namen des Erstkorrektors. Steht die Veranstaltung unter einem Professor, während ein wissenschaftlicher Mitarbeiter korrigiert hat, adressierst du an den Lehrstuhl und nennst beide. Das Prüfungsamt ist in der Regel nicht der richtige Adressat. Die Uni Köln formuliert das ausdrücklich so: Die Remonstration geht grundsätzlich an das Institut oder den Lehrstuhl der oder des Erstprüfenden.
Die Betreffzeile benennt die Arbeit eindeutig, damit sie ohne Rückfrage zugeordnet werden kann. Bewährt hat sich diese Form:
„Remonstration gegen die Bewertung der Hausarbeit im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene, Sommersemester, Bearbeitungsnummer 1147, bewertet mit 3 Punkten“
Fehlt an deiner Fakultät eine Bearbeitungsnummer, nimm Matrikelnummer und Veranstaltungstitel. Der Korrektor muss die Arbeit in Sekunden finden.
Die Einleitung des Remonstrationsschreibens
Halte die Einleitung kurz. Zwei bis drei Sätze reichen: Arbeit benennen, Bewertung benennen, Antrag stellen. Der Antrag ist der Kern. Er lautet immer auf Neubewertung, eine bestimmte Punktzahl forderst du nie.
„gegen die Bewertung der oben bezeichneten Arbeit mit 3 Punkten lege ich Remonstration ein und beantrage die Neubewertung. Die Bewertung beruht auf mehreren Punkten, die ich im Folgenden im Einzelnen darlege.“
Was in der Einleitung nichts zu suchen hat: Dank für die Korrektur, eine Entschuldigung für den Aufwand, eine Ankündigung, wie wichtig dir diese Note ist. Der Korrektor liest, was er tun soll, und geht zum Hauptteil.
Der Hauptteil: Rügen belegen statt behaupten
Gegliedert wird nach Rügen. Der Aufbau deiner Arbeit spielt dabei keine Rolle. Jede Rüge bekommt einen eigenen Absatz, immer mit derselben inneren Struktur: Wo steht die Beanstandung, was hast du geschrieben, warum ist die Beanstandung unzutreffend, und was folgt daraus für die Bewertung. Diese vier Schritte machen jede einzelne Rüge nachprüfbar.
Belege sind Pflicht. „Das ist aber vertretbar“ bleibt eine Behauptung ohne Beleg. Die Rüge lautet: Auf Seite 14 der Arbeit vertrete ich die Auffassung X; die Korrektur bezeichnet sie als nicht vertretbar; diese Auffassung wird jedoch vertreten von Autor, Werk, Auflage, Randnummer. Bei einem übersehenen Argument nennst du Seitenzahl und Abschnitt deiner Arbeit und zitierst den betreffenden Satz wörtlich.
Erwähne die Punkte in der Reihenfolge ihrer Stärke, nicht in der Reihenfolge der Seitenzahlen. Der stärkste Treffer steht vorn, weil der Korrektor dort am aufmerksamsten liest. Und rüge nur, was du belegen kannst. Drei belegte Punkte wirken besser als sieben, von denen vier nach Meinung aussehen.
Schluss, Ton und Unterschrift
Der Schluss bleibt knapp: ein Satz, der den Antrag wiederholt, eine höfliche Grußformel, die Unterschrift. Wer will, ergänzt einen Satz, dass er für Rückfragen zur Verfügung steht.
Zum Ton gilt eine einfache Regel: sachlich und respektvoll im Umgang, hart in der Sache. Der Angriff richtet sich gegen die Bewertung, nicht gegen die Person des Prüfers. Formulierungen wie „offensichtlich hat der Korrektor nicht gelesen“ schaden dir, auch wenn sie zutreffen. Die gleiche Aussage sachlich: „Die auf Seite 14 unter Punkt B.II. ausgeführte Argumentation ist in der Korrektur nicht berücksichtigt.“ Das wirkt sachlich und lässt sich nicht gegen dich wenden.
Unterschreibe eigenhändig und reiche das Schreiben so ein, wie deine Fakultät es verlangt. Lege eine Kopie der bewerteten Arbeit bei, wenn die Prüfungsordnung das vorsieht; die Uni Köln verlangt ausdrücklich die Beifügung der Originalarbeit.
Die Strategie der Profis: positive Gegendarstellung statt Rechtfertigung
Über den Erfolg einer Remonstration entscheidet häufiger die Haltung als der Rechtsstandpunkt. Die folgenden Punkte stammen aus den Bearbeitungsrichtlinien, nach denen bei Jurahilfe Remonstrationen für Mandanten geschrieben werden. In den üblichen Online-Leitfäden stehen sie nirgends, im Ergebnis machen sie den größten Unterschied.
Warum du die Motive deiner Fehler nie erwähnen darfst
Die Grundregel lautet: Du verfasst eine positive Gegendarstellung zur vorliegenden Korrektur, in der deine Prüfungsleistung möglichst günstig dargestellt wird. Was dabei nichts zu suchen hat, sind die Motive deiner Fehler. Zeitdruck, Nervosität, ein falsch verstandener Bearbeitervermerk. Wer das erwähnt, rechtfertigt sich. Und wer sich rechtfertigt, hat den Fehler schon eingeräumt.
Deine Aufgabe ist es, mit möglichst guten Argumenten klarzumachen, dass die gerügten Fehler gar nicht vorliegen, dass es also nichts gibt, was den Punktabzug rechtfertigt. Das ist ein anderer Ausgangspunkt als „ich weiß, das war ungeschickt, aber“. Schreibt der Korrektor etwa, eine Meinung sei nicht vertretbar, und du findest einen Kommentar, der sie vertritt, dann stellst du das unter Nennung der Fundstelle dar und lässt jede Erklärung weg, wie du auf sie gekommen bist.
Die Schwächen der Korrektur selbst angreifen
Neben der Arbeit ist auch die Korrektur Anknüpfungspunkt der Anfechtung, und jede Angriffsfläche sollte genutzt werden. Korrektoren arbeiten unter Zeitdruck. Beim schnellen Überfliegen geht etwas unter, und dann wird dessen Fehlen moniert. Das ist der Treffer, den du suchst: Unter Nennung von Seitenzahl und Abschnitt zeigst du auf, dass an dieser Stelle sehr wohl etwas steht.
Geh die Korrektur deshalb zweimal durch. Beim ersten Durchgang liest du sie so, wie du sie bekommen hast. Beim zweiten nimmst du deine Arbeit dazu und hakst jede Randbemerkung gegen den Text ab. Fast jede längere Korrektur hat mindestens eine Stelle, an der beides nicht zusammenpasst. Auch ein Punktabzug ohne erkennbaren Bezug zu einer Randbemerkung ist ein Ansatz, denn der Prüfer muss seine Bewertung nachvollziehbar machen.
Positives hervorheben, wenn die Fehlerausbeute dünn ist
Wenn sich beim besten Willen nicht genug Korrekturfehler finden lassen, bleibt als letzte Krücke, Positives in der Prüfungsleistung hervorzuheben. In einer Anfängerübung ist die konsequente Einhaltung des Gutachtenstils schon eine Leistung, ebenso ein sauberer Prüfungsaufbau oder eine vollständige Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge. Das Ziel dabei ist bescheiden und klar: die Bestehensschwelle doch noch zu erreichen.
Dieses Argument wirkt schwach und nur einmal. Es füllt eine Remonstration auf, die sonst zu dünn wäre, und ersetzt keine belegte Rüge. Wer sie als Hauptargument einsetzt, signalisiert, dass er nichts Besseres hat. Was in der Klausur überhaupt als Leistung zählt und wie die Punkteschwellen verteilt sind, steht im Beitrag zur Jura-Notenskala.
Der richtige Umfang: eine bis zwei Seiten
Der Umfang folgt einer doppelten Logik. Eine Mindestmenge Text zeigt, dass du dir Mühe gegeben hast. Gleichzeitig soll der Korrektor nicht gelangweilt werden. Die Obergrenze bleibt deshalb stehen. Zwischen beiden Grenzen liegt der Korridor, und du hältst dich eher an die Obergrenze.
| Arbeit | Umfang |
|---|---|
| Klausur Anfängerübung | 1 bis 1,5 Seiten |
| Klausur Fortgeschrittenenübung | 1 bis 2 Seiten |
| Hausarbeit Anfängerübung | 1 bis 2 Seiten |
| Hausarbeit Fortgeschrittenenübung | 1,5 bis 2 Seiten |
Reichen die gefundenen Fehler nicht, um den Umfang zu füllen, führst du die vorhandenen Argumente stärker aus und hebst Positives hervor, statt schwache Rügen zu ergänzen. Keine unnötigen Romane, pointierte Formulierungen, Rhetorik, die den Leser überzeugt. Die Fachschaft der HHU Düsseldorf nennt drei Seiten als Obergrenze, wir halten drei für zu viel.
Tipp
Diese Arbeit, das zweite Durchgehen der Korrektur, das Finden der belastbaren Angriffspunkte und die knappe, pointierte Ausformulierung, übernimmt die Hausarbeitenklinik von Jurahilfe. Du schickst Arbeit und Korrektur, und du bekommst eine fertige, unterschriftsreife Remonstrationsschrift zurück, geschrieben von einem Volljuristen mit Prädikatsexamen, der selbst korrigiert hat.
Das Verfahren in Jura: Frist und Form beachten
Ob deine Remonstration überhaupt gelesen wird, entscheidet die Form. Zwei Punkte sind kritisch: die Frist und die Schriftform. Beide stehen nicht im Gesetz, sondern in der Prüfungsordnung deiner Fakultät, und sie unterscheiden sich erheblich.
Welche Frist an deiner Uni gilt
Die Spannbreite ist groß. Sie reicht von einer Woche bis zu einem Monat. Die Fachschaft der HHU Düsseldorf schreibt in ihrem Leitfaden von einer Frist von in der Regel einer Woche. An der Uni Halle sind es nach § 10 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung eine Woche ab Erhalt der Arbeit, an der Uni Bonn zwei Wochen nach offizieller Bekanntgabe. Die Uni Köln liegt am oberen Ende: Dort gilt eine Monatsfrist, die grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Ergebnisses und der Möglichkeit zur Einsichtnahme beginnt.
| Fakultät | Frist | Quelle |
|---|---|---|
| Uni Köln | ein Monat ab Bekanntgabe und Einsichtsmöglichkeit | Prüfungsamt, Merkblatt |
| Uni Bonn | zwei Wochen nach offizieller Bekanntgabe | Fachstudienberatung |
| HHU Düsseldorf | in der Regel eine Woche | Fachschaft, Leitfaden |
| Uni Halle | eine Woche ab Erhalt der Arbeit | § 10 Abs. 2 ZwPO |
| Uni Göttingen | nach angegebener Frist, § 8 Abs. 5 ZwPO | Fakultätsseite |
Verlass dich auf keine dieser Zahlen, ohne die eigene Prüfungsordnung zu lesen. Sie ändern sich, und die Zwischenprüfungsordnung deiner Fakultät ist die einzige verbindliche Quelle. Suche dort nach „Remonstration“, „Einwendungen“ oder „Überprüfung der Bewertung“. Findest du nichts, frag im Prüfungsamt schriftlich nach und notiere dir die Antwort samt Datum.

Meist beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Note. Manche Fakultäten verlangen zusätzlich die Möglichkeit zur Einsicht, denn ohne die Arbeit kannst du nichts rügen. Praktisch heißt das: Termin zur Einsicht sofort wahrnehmen, Arbeit und Korrektur vollständig fotografieren oder kopieren, und erst dann in Ruhe schreiben. Wer in der Klausurenphase steckt und den Kopf gerade woanders hat, sollte sich den Fristablauf trotzdem in den Kalender setzen; wie du diese Wochen organisiert bekommst, steht im Guide zur Klausurenphase.
Warum eine einfache E-Mail nicht reicht
Schriftform verlangen alle. Die Uni Göttingen formuliert es so: Die Remonstration muss in schriftlicher Form vorgebracht werden und substantiiert sein. Die HHU Düsseldorf schreibt, die Remonstration habe schriftlich zu ergehen. Eine einfache E-Mail ohne Unterschrift genügt dem in der Regel nicht.
Praktisch heißt das: unterschriebenes Schreiben, per Post oder persönlich im Sekretariat, gegebenenfalls zusätzlich als PDF-Scan per E-Mail zur Fristwahrung. Manche Lehrstühle nennen ausdrücklich eine E-Mail-Adresse, die Uni Göttingen etwa für ihren Lehrstuhl für Öffentliches Recht. Dann gilt, was dort steht. Im Zweifel wählst du den formstrengeren Weg, weil eine formunwirksame Remonstration nach Fristablauf nicht mehr zu heilen ist.
Tipp
Eine Wochenfrist ist knapp, wenn du parallel weiterlernst. Die Hausarbeitenklinik von Jurahilfe arbeitet regelmäßig in zwei bis fünf Werktagen und liefert dir eine unterschriftsreife Remonstrationsschrift, damit du die Frist nicht wegen Zeitmangels verstreichen lässt.
Kann die Note durch die Remonstration schlechter werden?
An dieser Frage hängt für viele die ganze Entscheidung. Die im Netz übliche Antwort lautet, das sei wegen des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Der meistgelesene Leitfaden zum Thema formuliert das so, dass sich im Überdenkungsverfahren aufgrund des Verbots der reformatio in peius keine schlechtere Bewertung ergeben dürfe. Diese Pauschale trifft nicht zu.
Das offizielle Merkblatt des Prüfungsamts der Uni Köln sagt ausdrücklich das Gegenteil: Eine Verschlechterung ist möglich, soweit dem Prüfer erstmals ein Fehler auffällt, der zuvor nicht in die Bewertung eingeflossen ist. Unzulässig ist nur, im Zuge des Überdenkens einen strengeren Prüfungsmaßstab anzulegen als zuvor. Eine bundesweit einheitliche Linie gibt es also nicht, es kommt auf deine Prüfungsordnung an.
Die Entwarnung kommt aus der Praxis. Ein auf Prüfungsrecht spezialisierter Anwalt berichtet gegenüber LTO, ihm sei in 19 Jahren kein Fall begegnet, in dem sich eine Note durch eine Remonstration verschlechtert hat. Das Risiko ist real, aber klein. Eine saubere, belegte Remonstration provoziert keine Neubewertung nach unten.
Ein Punkt bleibt offen: Ob deine Fakultät die Verschlechterung zulässt, steht in ihrer Prüfungsordnung. Lies vor dem Einreichen die Passage zur Benotung und zur Überprüfung der Bewertung nach, und halte dich bei einer knappen Bestandsnote an belegbare Rügen statt an Grenzfälle.
Remonstration im Staatsexamen: Widerspruch statt Remonstration
Im Staatsexamen heißt das Verfahren anders und hat eigene Fristen. Inhaltlich gilt weiter, was du an der Uni gelernt hast. Formal gelten andere Regeln. Adressat ist das Justizprüfungsamt, und die Prüfungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt.
Widerspruch beim Justizprüfungsamt
Gegen den Prüfungsbescheid legst du Widerspruch ein, Frist ein Monat ab Bekanntgabe nach § 70 VwGO. Das Landesjustizprüfungsamt NRW etwa verlangt den Widerspruch binnen eines Monats und gibt für die Begründung bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten bis zu sechs Monate. Das Verfahren ist dort gebührenpflichtig. Andere Länder handhaben Fristen und Kosten unterschiedlich, die Monatsfrist für den Widerspruch selbst ist aber die Regel.
Halte die Reihenfolge ein: erst Akteneinsicht, dann Begründung. Ohne die Voten der Prüfer schreibst du ins Blaue. Den Widerspruch selbst legst du fristwahrend ohne Begründung ein, die Begründung reichst du nach.
Das Überdenkungsverfahren der Prüfer
Nach dem Widerspruch gehen die Arbeiten zurück an Erst- und Zweitprüfer. Beide bekommen deine Einwendungen und überdenken ihre Bewertung. Sie können zu einer anderen Note kommen oder bei der alten bleiben, müssen sich aber mit deinen konkreten Rügen befassen. Das Verfahren endet mit einem förmlichen Bescheid.
An die Begründungstiefe des Zweitprüfers stellt die Rechtsprechung dabei keine gesteigerten Anforderungen, auch wenn er vom Erstprüfer abweicht und sein Votum zum Nichtbestehen führt (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018, 6 B 151.18). Auf eine ausführliche Auseinandersetzung des Zweitkorrektors solltest du also nicht bauen.
Bayern: Nachprüfungsverfahren statt Widerspruch
Bayern kennt kein Widerspruchsverfahren. Stattdessen regelt § 14 JAPO ein eigenes Nachprüfungsverfahren mit gestaffelten Fristen: Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Arbeiten sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote zu erheben, die Begründung folgt binnen zwei Monaten. Bei mündlichen Leistungen musst du unverzüglich nach der Bekanntgabe Einwendungen erheben und binnen eines Monats begründen.
Formell fehlerhafte Einwendungen weist das Landesjustizprüfungsamt zurück, ohne sie den Prüfern vorzulegen. Und der Nachprüfungsantrag hemmt die Klagefrist nicht automatisch. Wer in Bayern schreibt, sollte die Fristen deshalb besonders genau im Blick haben und im Zweifel früh anwaltlichen Rat einholen.
Wann der Weg vors Verwaltungsgericht lohnt
Bleibt der Widerspruch erfolglos, folgt die Klage vor dem Verwaltungsgericht, Frist ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Das Gericht prüft dabei allein, ob der Prüfer die Grenzen seines Bewertungsspielraums eingehalten hat, also ob er von einem falschen Sachverhalt ausging, sachfremde Erwägungen anstellte oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzte.
Lohnend ist das vor allem beim endgültigen Nichtbestehen, weil dort die berufliche Existenz auf dem Spiel steht und ein halber Punkt über das gesamte Studium entscheidet. Bei einer Notenverbesserung von 8 auf 9 Punkte stehen Kosten und Aufwand meist in keinem Verhältnis. Spätestens hier ist ein auf Prüfungsrecht spezialisierter Anwalt gefragt. Die Hausarbeitenklinik übernimmt Remonstrationen im Studium und tritt nicht vor Gericht auf. Wie häufig es überhaupt zum Nichtbestehen kommt, zeigen die Zahlen im Beitrag zur Durchfallquote im juristischen Staatsexamen.
Hinweis
Für Klausuren und Hausarbeiten im Studium ist die Hausarbeitenklinik von Jurahilfe die passende Adresse: Remonstrationsschrift, Korrektur und Lösungsskizze aus einer Hand. Für das Widerspruchs- und Klageverfahren im Staatsexamen brauchst du dagegen einen auf Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt, dort endet unser Angebot bewusst.
Fazit: Remonstrieren lohnt sich, wenn du belegen kannst
Die Remonstration ist ein kostenloses Verfahren mit begrenztem Risiko und einem klaren Erfolgsrezept: Belegte Rügen führen zur Neubewertung. Bloße Meinungen und Erklärungen erreichen nichts. Wer eine vertretbare Auffassung mit Fundstelle unterlegt oder eine übersehene Passage mit Seitenzahl nachweist, hat eine ernsthafte Chance auf eine Neubewertung. Wer über Zeitdruck schreibt, verschenkt sie.
Der Aufwand bleibt überschaubar. Die Arbeit ein zweites Mal gegen die Korrektur lesen, zwei bis vier belegbare Punkte herausarbeiten, ein bis zwei Seiten sachlich formulieren, fristgerecht einreichen. Wenn dir für diesen Weg die Zeit oder die Distanz zur eigenen Arbeit fehlt, schaut sich die Hausarbeitenklinik Arbeit und Korrektur an und schreibt die Remonstration für dich.
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- Hilfsgutachten: So rettest du Klausur und Hausarbeit in Jura: Das Werkzeug, mit dem du einen Aufbaufehler abfängst, bevor er zur Rüge wird.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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