
Gefahrtragung im Kaufrecht: Wer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache?
Die Gefahrtragung im Kaufrecht regelt, wer das Risiko eines zufälligen Untergangs der Kaufsache trägt. Grundsätzlich liegt die Gefahr bis zur Übergabe bei dem Verkäufer, danach beim Käufer. Ausnahmen gelten z. B. im Verbrauchsgüterkauf und bei besonderen Verantwortlichkeiten des Verkäufers.